Page 25 - flip_am_war
P. 25
Teilweise waren die Soldaten aus Obermeiser, die im Verlauf des Krieges ums
Leben gekommen sind, auch Eigentümer von Grundbesitz.
Für die Hinterbliebenen war es daher oft notwendig, den vermissten
Angehörigen für tot erklären zu lassen, um Haus oder Land verwerten oder
verkaufen zu können.
Wie das ausgesehen hat, soll nachstehend am Beispiel eines Soldaten gezeigt
werden, der einige Jahre nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg
genötigt war, zusammen mit den napoleonischen Truppen in den Krieg nach
Russland zu marschieren:
In einer Ausgabe der Ober-Post-Amts-Zeitung des Jahres 1833 erschien
damals eine so genannte Edictalladung. Der Text dieser Anzeige lautete
Johann Christoph Neumeyer von Obermeiser ist im Jahre 1812 als Soldat in dem
ehemaligen westfälischen Garde-Chasseur-Regimente mit nach Rußland
marschiert, bis jetzt aber weder zurückgekehrt, noch über dessen Leben oder
Tod eine Nachricht eingegangen. Auf den Antrag der einzigen Schwester
desselben, des Einwohners Jost Henrich Jordan Ehefrau, Anna Elisabeth,
geborene Neumeyer zu Obermeiser, werden daher der gedachte Johann
Christoph Neumeyer, oder dessen etwaige Leibes oder Testamentserben, so wie
alle diejenigen, welche sonst an dem hinterlassenen Vermögen des
Abwesenden Ansprüche zu haben vermeinen, hiermit edictaliter vorgeladen.
So gewiß in dem auf
Dienstag, den 13. August des Jahres, vormittags 9 Uhr
in diesige Gerichtsstube anberaumten Termine zu erscheinen und das
Vermögen in Empfang zu nehmen, beziehungsweise ihre etwaigen Ansprüche
ordnungsgemäß zu begründen, als widrigenfalls der Erstere nach den
Bestimmungen der Verordnung vom 05. Juli 1816 für todt erklärt, die Letzteren
hingegen mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen, und das Vermögen
des Abwesenden der Implorantin ohne Cautionsleistung überwiesen werden
wird.
Grebenstein, den 16. April 1833
Kurfürstlich Hessisches Justizamt daselbst
Unterschrift (Junghans)
Seite 25 von 26