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Teilweise waren die Soldaten aus Obermeiser, die im Verlauf des Krieges ums
           Leben gekommen sind, auch Eigentümer von Grundbesitz.


           Für  die  Hinterbliebenen  war  es  daher  oft  notwendig,  den  vermissten
           Angehörigen  für  tot  erklären  zu  lassen,  um  Haus  oder  Land  verwerten  oder
           verkaufen zu können.


           Wie das ausgesehen hat, soll nachstehend am Beispiel eines Soldaten gezeigt
           werden,  der  einige  Jahre  nach  dem  amerikanischen  Unabhängigkeitskrieg

           genötigt war, zusammen mit den napoleonischen Truppen in den Krieg nach
           Russland zu marschieren:

           In  einer  Ausgabe  der  Ober-Post-Amts-Zeitung  des  Jahres  1833  erschien

           damals eine so genannte Edictalladung. Der Text dieser Anzeige lautete



           Johann Christoph Neumeyer von Obermeiser ist im Jahre 1812 als Soldat in dem
           ehemaligen  westfälischen  Garde-Chasseur-Regimente  mit  nach  Rußland

           marschiert, bis jetzt aber weder zurückgekehrt, noch über dessen Leben oder
           Tod  eine  Nachricht  eingegangen.  Auf  den  Antrag  der  einzigen  Schwester
           desselben,  des  Einwohners  Jost  Henrich  Jordan  Ehefrau,  Anna  Elisabeth,
           geborene  Neumeyer  zu  Obermeiser,  werden  daher  der  gedachte  Johann
           Christoph Neumeyer, oder dessen etwaige Leibes oder Testamentserben, so wie

           alle  diejenigen,  welche  sonst  an  dem  hinterlassenen  Vermögen  des
           Abwesenden Ansprüche zu haben vermeinen, hiermit edictaliter vorgeladen.
           So gewiß in dem auf


                           Dienstag, den 13. August des Jahres, vormittags 9 Uhr

           in  diesige  Gerichtsstube  anberaumten  Termine  zu  erscheinen  und  das

           Vermögen in Empfang zu nehmen, beziehungsweise ihre etwaigen Ansprüche
           ordnungsgemäß  zu  begründen,  als  widrigenfalls  der  Erstere  nach  den
           Bestimmungen der Verordnung vom 05. Juli 1816 für todt erklärt, die Letzteren

           hingegen mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen, und das Vermögen
           des  Abwesenden  der  Implorantin  ohne  Cautionsleistung  überwiesen  werden
           wird.




           Grebenstein, den 16. April 1833


           Kurfürstlich Hessisches Justizamt daselbst

           Unterschrift (Junghans)


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